normale Schrift einschaltengroße Schrift einschaltensehr große Schrift einschalten
Sachsen-Anhalt vernetzt
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Verhalten an Unfallstellen

Mehr als 2,3 Millionen Verkehrsunfälle ereigneten sich laut Statistischem Bundesamt auf den Straßen Deutschlands im Jahr 2012. Eine Zahl, die zeigt, dass es jeden treffen kann – zu jeder Zeit. Demnach ist es unerlässlich, über das Verhalten in einer solchen Unfallsituation Bescheid zu wissen, um die richtigen Schritte einleiten zu können.

 

Hilfeleistung ist Pflicht!

 

Grundlegend wichtig ist es, überhaupt einzugreifen und Hilfe zu leisten. Dinge wie Fahrerflucht oder unterlassene Hilfeleistung sind leider keine Seltenheit. Dies hat oft fatale Folgen für Unfallopfer und gilt als Straftat, für die man mit Geldstrafen oder im schlimmsten Fall (z.B. tödlicher Personenschaden unter Einfluss von Alkohol) mit einer Freiheitsstrafe büßen muss. Dabei ist es unerheblich, ob man direkt in den Unfall involviert war oder nicht. Die Pflicht zur Hilfe besteht für jeden!

 

Absicherung der Unfallstelle

 

Weiterhin ist es unerlässlich, den Unfallort vorschriftsmäßig abzusichern. Hierzu sind Warnwesten für die eigene Sicherheit von Vorteil. Abgestellte Autos haben ihr Warnblinklicht einzuschalten, um den nachfolgenden Verkehr auf die Behinderung aufmerksam zu machen. Um den Unfallort weiträumiger abzusichern, muss auch ein Warndreieck am Straßenrand in entsprechender Entfernung aufgestellt werden.

Hierbei beträgt der Mindestabstand zur Unfallstelle

  • im Stadtverkehr 50 Meter,
  • auf Landstraßen 100 Meter und
  • auf Autobahnen 200 Meter.

 

Falls der Unfall sich hinter schwer einsehbaren Stellen (z.B. Kuppen, Kurven) ereignet hat, hat das Warndreieck vor dieser Stelle zu stehen. Auch eine Warnleuchte kann - wenn vorhanden - zwischen Warndreieck und Unfallstelle aufgestellt werden und für zusätzliche Absicherung sorgen.

 

Erste Hilfe

 

Nun ist die Erste Hilfe gefragt. Dazu zählen neben den klassischen Erste-Hilfe-Sofortrettungs-

maßnahmen auch das Absetzen eines Notrufs und das Anhalten weiterer Personen, die Hilfe leisten können. Verletzte sollen außerdem aus dem Gefahrenbereich gebracht werden und folgend betreut werden. Dabei gilt generell: Die Pflicht zur Hilfeleistung besteht nur solange, wie für den Retter selbst keine Gefahr für Leib und Leben besteht!

 

Notruf

 

Spätestens jetzt muss der Notruf erfolgen. Dabei sind Ort und Art des Unfalls anzugeben, sowie je nach Unfallart die Anzahl von verletzten Personen oder die Angabe eines ausströmenden Gefahrenstoffes.

 

Unabhängig davon sind vor Ort sofort die Personalien der beteiligten Personen zu ermitteln. Die wichtigsten Daten wie Name oder Anschrift sollte man sich aufgrund der nötigen Richtigkeit der Aussage durch einen Ausweis bestätigen lassen.

 

Weiterer rechtlicher Ablauf

 

Für den weiteren rechtlichen Ablauf des Vorfalls ist es unentbehrlich, die Versicherungsdaten (Versicherungsnummer und Versicherungsgesellschaft) mit den Unfallbeteiligten auszutauschen. Weiterhin sollte immer das amtliche Kennzeichen des Gegenübers notiert werden.

 

Nun folgt die Dokumentation des Unfalls. Fotos vom Unfallort sind ebenso hilfreich wie die Erstellung einer Unfallskizze oder eine schriftliche Darlegung des Unfallhergangs. Auch Aussagen von Augenzeugen sollten schriftlich aufgenommen und durch deren Unterschrift beglaubigt werden. Zur Nachvollziehbarkeit des Unfallhergangs werden die Unfallfahrzeuge nicht bewegt, bevor die bisherigen Sicherungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

 

Dringend abgeraten wird von der Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen, die als Schuldbekenntnis gewertet werden können.  Zu einer solchen Aussage ist man auf keinen Fall verpflichtet. Im Gegenteil: eine derartige Erklärung kann zu erheblichen Nachteilen beim Versicherungsschutz führen. Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass die getroffenen Aussagen ordnungsgemäß von der Polizei protokolliert werden.

 

Abschließend muss der Unfall der Haftpflichtversicherung gemeldet werden. Dies ist unabhängig von der Tatsache zu tun, ob man eine Mitschuld am Vorfall trägt oder nicht. Die Schadensmeldung muss innerhalb einer Woche nach dem Unfall in schriftlicher Form erfolgen.

 

Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehr Gütz beim Aufschneiden eines Übungsautos

 

Einsatzkräfte der Ortsfeuerwehr Gütz beim Aufschneiden eines Übungsautos (Foto: C.Töpe)